Zurück zur Startseite
Kostenloses 15-Minuten-Gespräch zu Ihrem Fall15 Minuten gratis sprechenBuchen →

Für Eigentümer, die nicht in Spanien wohnen

Die modelo 210, wenn Ihr Haus in Spanien steht und Sie nicht dort leben

Ein Formular in Spanien, und eine Zeile in Ihrer Erklärung hier.

Für den spanischen Teil gibt es ein Formular, und es heißt modelo 210. Für den deutschen Teil erwarten die meisten eine Freistellung — und bekommen mit Spanien eine Anrechnung. Fast alles, was hier schiefgeht, kommt aus diesen zwei Sätzen.

Kontakt

Wir arbeiten auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Niederländisch und Französisch.

Was sie ist, in einem Satz

Die modelo 210 ist das Formular, mit dem jemand, der steuerlich nicht in Spanien ansässig ist, seine spanischen Einkünfte erklärt. Bei einer Wohnung gibt es davon zwei Arten, und mindestens eine haben Sie immer.

Die erste ist die renta imputada: ein Einkommen, das Sie nicht bekommen und das das spanische Gesetz trotzdem unterstellt, allein weil Ihnen eine Wohnung gehört, die Sie nicht vermieten. Die zweite ist die Miete, wenn Sie doch vermieten, und sei es nur für ein paar Wochen im Jahr.

Es ist ein Formular des Staates, der Agencia Tributaria, und nicht der Gemeinde. Die IBI, die Sie an das Rathaus oder an Suma zahlen, ist eine andere Steuer und erledigt diese hier nicht.

Wer sie einreicht, auch ohne Vermietung

Jeder Eigentümer, der steuerlich nicht in Spanien ansässig ist. Ihre Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, Ihr steuerlicher Wohnsitz schon. Wer in Deutschland lebt und an der Küste eine Wohnung hat, fällt darunter; wer umgezogen ist und seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat, macht eine andere Erklärung und nicht diese.

Gehört das Haus Ihnen gemeinsam, erklärt jeder seinen eigenen Anteil, mit seinem eigenen Formular. Zwei Eigentümer sind zwei Erklärungen, keine gemeinsame. Das ist der Fehler, der sich bei Ehepaaren am häufigsten wiederholt, weil die Zusammenveranlagung, die man aus Deutschland kennt, hier keine Entsprechung hat.

Was Sie zuerst brauchen

Zwei Papiere, und beide haben Sie schon. Den IBI-Bescheid des letzten Jahres, denn darauf stehen der Katasterwert und die referencia catastral. Und die escritura, die notarielle Urkunde, denn darin stehen Ihr Anteil und das Datum, an dem Sie Eigentümer geworden sind.

Ohne diese beiden fängt niemand an. Mit ihnen ist der Rest Rechenarbeit. Was das Formular ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich verlangen wird, steht auf der Checkliste, die zu diesem Leitfaden gehört.

Der Kalender, und was sich 2026 geändert hat

Es gibt zwei Kalender, einen je Einkunftsart, und beide haben sich verschoben.

Für die renta imputada, die Wohnung, die Sie nicht vermieten, ändert sich bis einschließlich Steuerjahr 2025 nichts: Was 2025 entstanden ist, wird zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 erklärt, wie immer. Ab den Einkünften des Jahres 2026 öffnet sich das Fenster drei Monate später, vom 1. April bis zum 31. Dezember 2027. Wer per Lastschrift zahlt, hat eine eigene, frühere Frist: der 23. Dezember.

Bei Mieteinkünften laufen zwei Änderungen durcheinander, und nur eine davon ist von 2026. Die ältere: seit den Einkünften von 2024 wird die Vermietung nicht mehr vierteljährlich, sondern einmal im Jahr erklärt, entschieden durch die Orden HAC/56/2024. Für die Einkünfte von 2024 und 2025 lag diese Jahreserklärung zwischen dem 1. und dem 20. Januar des Folgejahres. Die neuere, aus der Orden HAC/623/2026: ab den Einkünften von 2026 werden daraus die ersten zwanzig Tage im April.

Und die deutsche Hälfte: angerechnet, nicht freigestellt

Das ist der Teil, den die spanischen Seiten nicht erzählen, weil er nicht von Spanien handelt. Wenn Sie in Deutschland leben, erklären Sie dort Ihr Welteinkommen, und die Miete aus Spanien gehört dazu.

An dieser Stelle erwarten die meisten die Freistellung: Bei den meisten Abkommen, die Deutschland geschlossen hat, bleibt die ausländische Miete in Deutschland steuerfrei und wirkt nur noch über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz. Mit Spanien ist das seit dem Abkommen vom 3. Februar 2011 anders.

Artikel 6 Absatz 1 sagt zuerst das Erwartbare: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. Genau das tut die modelo 210. Artikel 22 Absatz 2 regelt dann, was Deutschland damit macht, und führt unter Buchstabe b ausdrücklich die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf — einschließlich der Einkünfte aus dessen Veräußerung, soweit die Immobilie nicht zu einer Betriebsstätte in Spanien gehört. Sie stehen dort unter den Fällen, in denen die spanische Steuer auf die deutsche angerechnet wird, nicht unter den freigestellten. Im Abkommenstext nachgelesen am 20. September 2026.

Praktisch heißt das: Die Miete verschwindet nicht aus Ihrer deutschen Erklärung. Sie wird dort nach deutschem Recht ermittelt und gehört in die Anlage V; die in Spanien gezahlte Steuer wird über die Anlage AUS angerechnet. Deshalb zählt die Reihenfolge: erst in Spanien erklären und zahlen, den Beleg aufheben, dann anrechnen lassen. Ohne Nachweis der spanischen Steuer gibt es nichts anzurechnen.

Was Deutschland mit der spanischen renta imputada macht, wenn Sie gar nicht vermieten, steht hier nicht. Wir haben dazu heute keine Quelle gefunden, die wir zitieren könnten, und ein Satz, der gut klingt, kostet Sie beim Finanzamt Geld. Nehmen Sie die Frage mit zu Ihrem Steuerberater, zusammen mit dem Hinweis auf Artikel 22 des Abkommens.

Für Österreich und die Schweiz gilt dieselbe Logik, aber ein anderes Abkommen. Dieser Abschnitt handelt von Deutschland. Was für alle gilt, ist der Satz darunter: Die eine Erklärung ersetzt die andere nicht. Ihre deutsche Erklärung erledigt Spanien nicht, und die modelo 210 erledigt Deutschland nicht.

Was dieser Leitfaden nicht sagen kann

Was Sie zahlen. Das hängt vom Katasterwert ab, davon, ob dieser Wert überprüft wurde, von Ihrem Anteil und von der Zahl der Tage, an denen Ihnen die Wohnung gehörte. Jeder Betrag, den wir hier hinschreiben würden, wäre glaubwürdig und für die meisten Leser falsch.

Und wir reichen die modelo 210 nicht ein. Wir sind keine gestoría und keine Steuerberater, und diese Steuer ist keine Leistung von uns. Dieser Leitfaden und die Checkliste sind kostenlos. Wer die Erklärung für Sie macht, suchen Sie selbst und direkt aus, und mit diesen beiden Papieren dabei ist er schneller fertig.

Kontakt

Wir arbeiten auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Niederländisch und Französisch.

Häufige Fragen

Muss ich erklären, wenn das Haus das ganze Jahr leer steht?

Ja, gerade dann. Eine Wohnung, die nicht vermietet wird, erklärt eine renta imputada: ein Einkommen, das Sie nicht bekommen und das das Gesetz unterstellt. Leerstand ist in Spanien kein Grund, nichts einzureichen.

Uns gehört das Haus gemeinsam. Eine Erklärung oder zwei?

Zwei. Jeder erklärt seinen eigenen Anteil mit seinem eigenen Formular. Eine gemeinsame Erklärung für zwei Eigentümer ist einer der Fehler, die am häufigsten berichtigt werden.

Ist die spanische Miete in Deutschland steuerfrei?

Nein. Anders als bei den meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen wird sie nicht freigestellt: Artikel 22 des Abkommens von 2011 nennt die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen unter den Fällen, in denen die spanische Steuer auf die deutsche angerechnet wird. Die Miete bleibt also in Ihrer deutschen Erklärung, und der spanische Zahlungsbeleg gehört dazu.

Reichen Sie die modelo 210 für uns ein?

Nein. Wir sind keine gestoría und keine Steuerberater. Was wir tun, ist kostenlos: dieser Leitfaden, die Checkliste, und Ihnen zu sagen, welche Papiere des Hauses Sie brauchen und ob sie in Ordnung sind.

Diese Seite wurde zuletzt am 4. September 2026 geprüft

Kontakt

Wir arbeiten auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Niederländisch und Französisch.

Schildern Sie Ihren Fall in fünf Zeilen

Wir antworten am selben Werktag, in Ihrer Sprache. Und ist Ihr Fall nichts für uns, sagen wir das und sagen auch, an wen Sie sich wenden sollten.

Kostenloses Gespräch · 15 Minuten

Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Erzählen Sie es uns in 15 Minuten

Wählen Sie einen Termin in unserem Kalender und schildern Sie uns Ihre Lage per Videoanruf. Danach wissen Sie, welche Unterlagen Sie brauchen, in welcher Reihenfolge und was es kostet.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Per Videoanruf, wo immer Sie sind
  • Sie wählen Tag und Uhrzeit

Keine Rechtsberatung: Wir zeigen Ihnen den Weg und sagen, was nötig ist. Die Buchungsseite ist auf Spanisch, das Gespräch führen wir in Ihrer Sprache.

Lieber eine Nachricht hinterlassen?

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und schildern Sie Ihren Fall. Wir antworten auf diesem Weg, in Ihrer Sprache.

* Pflichtfeld. Was Sie senden, wird auf unserem Server gespeichert, damit wir antworten können. Datenschutz